Position | 19.12.2023
Notwendige Gesetzesänderungen zur nachhaltigen Verbesserung des Datenzugangs für kommunale Statistikstellen
Die Kommunen benötigen datenbasierte Lösungen zur Planung und Evaluierung von Maßnahmen für angespannte Wohnungsmärkte, für die Unterbringung Geflüchteter, für sozial ausgewogene und stabile Nachbarschaften, für hitzeresiliente Stadtquartiere, für die klimafreundliche Verkehrswende und für familienfreundliche Infrastrukturen sowie Wahlbezirksplanungen. Die Liste der kommunalen Aufgabenerfüllung ließe sich weiter fortsetzen und zeigt die große Vielzahl an Planungs- und Steuerungsaufgaben der Kommunen und Kreise auf.
Aggregierte Daten, die über die amtliche Statistik der Länder und des Bundes (StaLas, Destatis) bereitgestellt werden, sind für die Kommunen nur eingeschränkt nutzbar, denn ihr räumlicher Bezug ist zu ungenau. Planungen finden auf Quartiersebene oder kleiner statt. Folglich sind Daten im Hektaraster oder auf Stadtteil- oder Baublockebene nur bedingt tauglich oder untauglich. Informationen, die bereits über Register oder Erhebungen zur statistischen Auswertung bereitstehen und von den Statistischen Ämtern des Bundes und der Länder genutzt werden, sollten nach dem Once-Only-Prinzip über die abgeschotteten Statistikstellen der Kommunen als Einzelangabe für statistische Zwecke zugänglich sein und nicht beim Betroffenen erneut erhoben werden müssen. Aufgrund der entsprechenden Kosten und des Erfüllungsaufwands beim Bürger wäre letzteres nicht zu rechtfertigen.
Für die Kommunalstatistik als dritte föderale Ebene innerhalb des hierarchischen Systems der amtlichen Statistik in Deutschland bestehen im Sinne einer zukunftsfähigen kommunalen Aufgabenerfüllung folgende Anforderungen:
- Gleichberechtigtes Zugriffsrecht auf Einzelangaben analog zu den Regelungen für das Statistische Bundesamt und die Statistischen Landesämter
- Dauerhafte Speicherung der Adresse als Hilfsmerkmal
Lösungsmöglichkeit: Um das kommunale Zugriffsrecht auf Einzeldaten der Ressorts nicht in allen Spezialgesetzen einzeln regeln zu müssen, empfiehlt ein Rechtsgutachten von Prof. Ziekow (Universität Speyer) die Neuregelung des § 16 Abs. 5 Bundesstatistikgesetz (BStatG) in folgender Form:
Schreibweise für gestrichene Passagen: [gestrichene Passage]
„Für ausschließlich statistische Zwecke werden vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Einzelangaben an die zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände übermittelt, soweit dies nicht in dem [wenn die Übermittlung in einem] eine Bundesstatistik anordnenden Gesetz [vorgesehen] ausgeschlossen ist oder dieses Gesetz eine ausdrückliche Zweckbindung vorsieht oder zwingende Gründe im Einzelfall einer Übermittlung entgegenstehen. [ist sowie Art und Umfang der zu übermittelnden Einzelangaben bestimmt sind.] Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn durch Landesgesetz eine Trennung dieser Stellen von anderen kommunalen Verwaltungsstellen sichergestellt und das Statistikgeheimnis durch Organisation und Verfahren gewährleistet ist.“
Die dauerhafte Mitführung der Adresse für die regionale Zuordnung sollte ebenfalls bereits im BStatG verankert werden. Folglich könnten für alle nachgeordneten Rechtsgrundlagen (Landesstatistikgesetze, Kommunale Satzungen) die zeitlichen Beschränkungen zur Speicherung des Hilfsmerkmals entfallen. Die dauerhafte Mitführung der Adresse erfordert eine Neuregelung des § 10 BStatG, Abs. 2: „Der Name der Gemeinde, die Blockseite und die geografische Gitterzelle dürfen für die regionale Zuordnung der Erhebungsmerkmale genutzt werden. Die übrigen Teile der Anschrift dürfen für die Zuordnung zu Blockseiten und geografischen Gitterzellen oder andere räumliche Aggregate [für einen Zeitraum von bis zu vier Jahren nach Abschluss der jeweiligen Erhebung] genutzt werden. Besondere Regelungen in einer eine Bundesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift bleiben unberührt.“
Der Vorstand des Verbands Deutscher Städtestatistik spricht sich dafür aus, eine entsprechende Änderung des BStatG als Antrag in den Statistischen Beitrag einzubringen.