Stellungnahme | 22.06.2023
Stellungnahme des VDSt zum Wärmeplanungsgesetz
Einbindung der kommunalen Statistikstellen in Datenerhebung und -auswertung
Der Verband Deutscher Städtestatistik (VDSt) hat zum Referentenentwurf der Bundesregierung zum Gesetz für die Wärmeplanung und zur Dekarbonisierung der Wärmenetze folgendermaßen Stellung genommen:
Zunächst benennen wir als Verband Deutscher Städtestatistik (VDSt) ein grundsätzliches Problem bezüglich der mit der Gesetzgebung eröffneten weitreichenden Ermächtigungen zu Datenerhebungen. Es ist unverständlich, dass die Ermächtigung für die Datenerhebung bei den planungsverantwortlichen Stellen liegen soll. Die technischen und methodischen Kompetenzen für kleinräumige Datenerhebungen, Datenverarbeitungen und Datenauswertungen liegen bei der amtlichen Statistik. Im Aufgabenkanon der Kommunen ist die Einbeziehung der kommunalen Statistikstellen allein schon aus Gründen der effizienten und finanzsparenden Mittelverwendung dringend geboten. Der Bundesgesetzgeber hat an dieser Stelle bestehende Strukturen der kommunalen Ebene nicht berücksichtigt. Werden per Gesetz Ermächtigungen fehldefiniert, wird dies zu weiteren Mehrbelastungen auf kommunaler Ebene führen. Die für Datenerhebungen und dauerhaftes Führen von Dateninfrastrukturen zuständigen Stellen sind die statistischen Ämter auf allen föderalen Ebenen einschließlich der kommunalen Statistikstellen. Das sollte im Gesetz dann unter der beschriebenen Bestandsanalyse verankert werden.
Beispielsweise könnte man die Strukturen und Erfahrungen vergleichbar der flächendeckenden Zensuserhebungsstellen nutzen, um die Datenerhebung für die Wärmeplanung durchführen zu können.
Neben diesem allgemeinen Grundsatzproblem, möchten wir auf einen weiteren eklatanten Mangel des Gesetzentwurfes hinweisen.
Im Referentenentwurf vom 03.05.2023 (16:53 Uhr) wurde unter § 14 Abs. 5 geregelt, dass die im Rahmen der Wärmeplanung erhobenen umfangreichen Datenmengen zu wissenschaftlichen, archivarischen und statistischen Zwecken weitergegeben werden dürfen. Im Referentenentwurf vom 01.06.2023 (14:59 Uhr) ist dieser Passus entfallen.
Diese wesentliche Kürzung wird von den kommunalen Statistikstellen mit Unverständnis aufgenommen!
Eine systematische Verarbeitung und Speicherung der Daten zu statistischen Zwecken ist von elementaren Wert, wenn es um vergleichende Analysen und weiterführende evidenzbasierte und abgestimmte Planungen der Verwaltungen geht.
In das Gesetz ist diese Übermittlungsvorschrift wieder aufzunehmen. Um Datenschutzbelange hinreichend zu berücksichtigen, ist die Pseudonymisierung der personenbezogenen Daten zu formulieren.
Unter Artikel 1, Teil 2, Abschnitt 3, § 10 ist nach Abs. 1 Folgendes anzufügen: Die datenhaltenden Stellen bzw. Behörden dürfen die nach § 14 dieses Gesetzes erhobenen Daten in pseudonymisierter Form gebäudescharf zu statistischen Zwecken nach Maßgabe des Artikels 89 der Verordnung (EU) 2016/679 übermitteln. Die Vorschriften des Bundesstatistikgesetzes und der Statistikgesetze der Länder bleiben unberührt.